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   OLG Schleswig, 28.04.2020 - 2 Ws 40/20   

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https://dejure.org/2020,87399
OLG Schleswig, 28.04.2020 - 2 Ws 40/20 (https://dejure.org/2020,87399)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 28.04.2020 - 2 Ws 40/20 (https://dejure.org/2020,87399)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 28. April 2020 - 2 Ws 40/20 (https://dejure.org/2020,87399)
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Volltextveröffentlichung

  • schleswig-holstein.de PDF, S. 16

    § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO
    Die Unterbringung eines Verurteilten in einer Entziehungsanstalt rechtfertigt nicht grundsätzlich die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Unterbringungsverfahren

 
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  • OLG Schleswig, 24.10.2007 - 2 Ws 450/07

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren anlässlich der

    Auszug aus OLG Schleswig, 28.04.2020 - 2 Ws 40/20
    Nach ständiger Rechtsprechung ist in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 S. 1 StPO im Vollstreckungsverfahren die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht grundsätzlich, sondern nur dann geboten, wenn die Sach- und Rechtslage des Vollstreckungsverfahrens außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist oder der Verurteilte auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht in der Lage ist, selbst für seine angemessene Verteidigung zu sorgen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Oktober 2007 ­ 2 Ws 450/07 (244/07), SchlHA 2008, 175; Senat, Beschluss vom 13. Februar 2007 ­ 2 Ws 51/07 Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2006 ­ 2 Ws 322/06 Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2004 ­ 2 Ws 419/04 ­, SchlHA 2005, 259 f.).
  • OLG Celle, 03.12.2019 - 2 Ws 352/19

    Zur Erforderlichkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers im

    Auszug aus OLG Schleswig, 28.04.2020 - 2 Ws 40/20
    Sodann vermag der Umstand, dass für den Verurteilten nunmehr eine rechtliche Betreuung angedacht oder sogar bereits installiert wurde, für sich genommen keine erheblichen Zweifel an seiner Fähigkeit zur Selbstverteidigung zu begründen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 3. Dezember 2019-2 Ws 352/19, 2 Ws 355/19 ­, juris).
  • OLG Braunschweig, 18.12.2014 - 1 Ws 343/14

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Maßregelvollstreckungsverfahren nur bei

    Auszug aus OLG Schleswig, 28.04.2020 - 2 Ws 40/20
    Davon abgesehen, dass das Unterbringungsverfahren als solches noch keine Beiordnung eines Pflichtverteidigers begründet, weil dies der gesetzlichen Bestimmung des § 463 StPO widersprechen würde, die nur für ausdrücklich bestimmte Fälle die Beiordnung eines Verteidigers vorsieht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. Oktober 2008 ­ 1 Ws 401(08, 1 Ws 406/08 (139/08, 140/08) ­ SchlHA 2009, 242; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. Dezember 2014 ­ 1 Ws 343/14 ­, juris), begründet auch die Neufassung der §§ 140, 141 StPO durch das am 13. Dezember 2019 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung keine andere Beurteilung.
  • OLG Köln, 02.02.2007 - 2 Ws 51/07

    Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers wegen ernsthafter Störung des

    Auszug aus OLG Schleswig, 28.04.2020 - 2 Ws 40/20
    Nach ständiger Rechtsprechung ist in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 S. 1 StPO im Vollstreckungsverfahren die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht grundsätzlich, sondern nur dann geboten, wenn die Sach- und Rechtslage des Vollstreckungsverfahrens außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist oder der Verurteilte auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht in der Lage ist, selbst für seine angemessene Verteidigung zu sorgen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Oktober 2007 ­ 2 Ws 450/07 (244/07), SchlHA 2008, 175; Senat, Beschluss vom 13. Februar 2007 ­ 2 Ws 51/07 Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2006 ­ 2 Ws 322/06 Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2004 ­ 2 Ws 419/04 ­, SchlHA 2005, 259 f.).
  • OLG Karlsruhe, 26.03.2007 - 2 Ws 322/06

    Verpflichtung einer psychiatrischen Anstalt gegenüber der Verteidigerin einer

    Auszug aus OLG Schleswig, 28.04.2020 - 2 Ws 40/20
    Nach ständiger Rechtsprechung ist in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 S. 1 StPO im Vollstreckungsverfahren die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht grundsätzlich, sondern nur dann geboten, wenn die Sach- und Rechtslage des Vollstreckungsverfahrens außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist oder der Verurteilte auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht in der Lage ist, selbst für seine angemessene Verteidigung zu sorgen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Oktober 2007 ­ 2 Ws 450/07 (244/07), SchlHA 2008, 175; Senat, Beschluss vom 13. Februar 2007 ­ 2 Ws 51/07 Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2006 ­ 2 Ws 322/06 Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2004 ­ 2 Ws 419/04 ­, SchlHA 2005, 259 f.).
  • OLG Schleswig, 14.12.2004 - 2 Ws 419/04
    Auszug aus OLG Schleswig, 28.04.2020 - 2 Ws 40/20
    Nach ständiger Rechtsprechung ist in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 S. 1 StPO im Vollstreckungsverfahren die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht grundsätzlich, sondern nur dann geboten, wenn die Sach- und Rechtslage des Vollstreckungsverfahrens außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist oder der Verurteilte auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht in der Lage ist, selbst für seine angemessene Verteidigung zu sorgen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Oktober 2007 ­ 2 Ws 450/07 (244/07), SchlHA 2008, 175; Senat, Beschluss vom 13. Februar 2007 ­ 2 Ws 51/07 Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2006 ­ 2 Ws 322/06 Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2004 ­ 2 Ws 419/04 ­, SchlHA 2005, 259 f.).
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